Satzung

Satzung

 

Obst- und Gartenbauverein Frankenholz e.V.


§ 1 - Name und Sitz des Vereines

(1) Der Obst- und Gartenbauverein Frankenholz e. V. (OGV-Frankenholz e.V.) ist Mitglied im ,,Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine im Saarpfalz-Kreis e. V." unter dem Dachverband ,,Verband der Gartenbauvereine Saarland / Rheinland-Pfalz e. V. -Verband der Garten- und Landespflege".

(2) Er hat seinen Sitz in Bexbach-Frankenholz und ist ins Vereinsregister (VR 400) beim Amtsgericht Homburg eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" derAbgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Forderung der Pflanzenzucht im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 23 (AO). Er macht sich weiter zur Aufgabe, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes für das Saarland.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:

a) Durch Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen.

b) Durch Beschaffung und Unterhaltung zweckdienlicher Geräte und Maschinen, vor allem  bei der Weiterverwertung und Veredlung der entsprechenden Produkte.

c) Theoretische und praktische Anleitung und Schulung der Mitglieder, durch Versammlungen und Vorträge.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmaßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismaßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nummer 26a EStG ist möglich.

 

(8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.  

§3 - Mitglieder

(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche den Vereinszweck unterstützen will.

(2) Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein und den Obst-und Gartenbau erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Einem Ehrenmitglied kann auch die Ehrenbezeichnung ,,Ehrenvorsitzender" verliehen werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag nicht befreit.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt,

b) durch Tod,

c) durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklarung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekannt zu machen.

(5) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen ab Zugang des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein beim Vorstand eingelegt werden.

                                                                 

(6) Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der   Berufung   keinen   Gebrauch,   so   unterwirft   es   sich   damit   dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, in der sie das Stimmrecht besitzen, Anträge zu unterbreiten; sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Anträge sind, wenn sie an die Mitgliederversammlung gerichtet sind, 8 Kalendertage vor dieser schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der festgelegten Regelungen zu benutzen.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,

- den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten

- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

- das Vereinseigentum schonend und förderlich zu behandeln.

§ 6 - Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeitrage und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

Bare Auslagen und Reisekosten, die in Ausübung des Ehrenamtes entstehen, werden auf Antrag ersetzt.

§ 7 - Jahresbeitrag

(1) Der Jahresbeitrag ist der durch die Mitgliederversammlung festzusetzende Vereinsbeitrag. Den Zeitpunkt der Fälligkeit wie auch das Einzugsverfahren beschließt der Vorstand. Der Jahresbeitrag kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

     a) die Mitgliederversammlung,

     b) der Vorstand.

 

 

                                                                            

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst im ersten Drittel des Jahres statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks, schriftlich beantragt wird.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen über das amtliche Nachrichtenorgan der Stadt Bexbach, die ,,Höcherberg-Nachrichten",  und nachrichtlich durch eine Presseinformation in der ,,Saarbrücker   Zeitung"   zu   informieren.   Die   ordnungsgemäß   einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so fuhrt der/die 2. Vorsitzende den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für diesen Beratungsgegenstand einen ,,besonderen Vorsitzenden". Dies kann auch für die Versammlungsleitung erfolgen, wenn der 1. wie auch 2. Vorsitzende auf Dauer tatsächlich und rechtlich verhindert sind, die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu führen.

(4) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Mitglied des Vorstandes, eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes;

c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

d) Wahl des Vorstandes wie auch eines ,,besonderen Vorsitzenden" (§ 9 Abs.3);

e) Widerruf der Bestellung des Vorstandes ( § 27 BGB)

f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich;

g) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

i) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;

      j) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung der Ehrenbezeichnung        ,,Ehrenvorsitzender"

 

§ 10 -  Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht als Gesamtvorstand aus der/dem

- 1. Vorsitzende(n),

- 2. Vorsitzende(n),

- Geschäftsführer(in),

- Schriftführer(in).

- Organisationsleiter(in)

- Brennmeister(in)

- von der Mitgliederversammlung in derAnzahl zu bestimmenden Beisitzer(innen).

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

- der/die 1. Vorsitzende

- der/die 2. Vorsitzende

- der/ die Geschäftsführer/in

§ 11 - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und zwar den/ die 1. und 2. Vorsitzende(n) vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der /die 2. Vorsitzende nur dann zur Vertretung befugt ist, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.

(2) Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des Vereins verantwortlich. Am Ende des Geschäftsjahres hat er einen Rechnungsabschluss zu fertigen, der mit dem Bericht der Kassenprüfer dem Vorstand bekannt zu geben ist. Er ist neben dem ersten und zweiten Vorsitzenden berechtigt, Zahlungen für den Verein vorzunehmen und hierüber Quittungen zu erteilen. Er ist befugt, alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

(3) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Gesamtvorstandes eines der übrigen Vorstands-Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewähit und bleibt bis zur Amtsein-führung seines Nachfolgers im Amt.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der 1. Vorsitzenden oder vom/von der 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom/ Leiter der Sitzung und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen

 

 

 

§ 12 - Geschäftsordnung

Der Vorstand kann ihm obliegende Aufgaben durch Geschäftsordnungen regeln.

§ 13 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1-Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheriger Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - hier an die Stadt Bexbach - die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, hier für den Bereich ,,Förderung der Pflanzenzucht - Natur- und Landschaftspflege" vorrangig im Ortsteil Frankenholz zu verwenden hat.


§ 14-lnkrafttreten

1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.

2. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft und wird wirksam mit der Eintragung im Vereinsregister. Sie ersetzt die Satzung vom 3. Mai 1985 ( diese in Abänderung der Satzung vom 3. November 1959 errichtet)

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 16.April 2011 genehmigl worden. 

               

 


 

 


 

                                                                 





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